Zurück zum Blog

Die eigene E-Ladestation im Mehrfamilienhaus? Haben Eigentümer:innen und Mieter:innen Anspruch auf eine Wallbox?

28. Oktober 2022

Der Weg zur eigenen Wallbox ist im Mehrfamilienhaus nicht ganz so einfach wie im Einfamilienhaus. Damit dieser trotzdem so einfach wie möglich ist, hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren einiges getan. Hier erklären wir dir, was du als Eigentümer:in oder Mieter:in einer Wohnung beachten musst.

Mit dem Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz hat der Gesetzgeber Ende 2020 die Hürden für private Ladestation fürs Elektroauto in Mietwohnungen und Eigentumswohnungen deutlich gesenkt. Eigentümergemeinschaften und Mieter:innen haben seitdem einen Anspruch auf die Installation einer Wallbox.

Abhängig davon, ob du in einer Mietwohnung oder Eigentumswohnung wohnst, fällt dein Wunsch nach einer privaten Lademöglichkeit für dein E-Auto unter das Mietrecht oder das Wohnungseigentumsgesetz.

Recht auf eine Wallbox für Eigentümer:innen

Besitzt du eine Eigentumswohnung? Dann kannst du verlangen, dass der Einbau einer Elektroauto-Ladestation im Mehrfamilienhaus von den Miteigentümern genehmigt wird. Ablehnen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft den Antrag in der Regel nicht.

Die Kosten trägt, sollten sich keine weiteren Nutzenden finden, die jeweilige Eigentümerin oder der jeweilige Eigentümer. Diese verfügen dann aber auch über das alleinige Nutzungsrecht.

Folgendes zur Installation von Ladestationen steht im Gesetz über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) in § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 („Bauliche Veränderungen“): „Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die 1. dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge, 3. dem Einbruchsschutz und 4. dem Anschluss an ein Telekommunikationsnetz mit sehr hoher Kapazität dienen. Über die Durchführung ist im Rahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu beschließen.“

Bitte beachte: Zwar können sie den Antrag in der Regel nicht ablehnen, aber die WEG kann über die Art der Durchführung der Baumaßnahme mitbestimmen.

Das Recht auf eine Wallbox für Mieter:innen

Die gute Nachricht ist, dass du, auch wenn du in einer Mietwohnung wohnst, Anspruch auf eine Ladestation auf deinem Stellplatz in der Tiefgarage oder auf dem Grundstück hast. Ablehnen können Vermieter:innen die Installation nur aus berechtigten Gründen, beispielsweise, wenn Denkmalschutz besteht.

Unter Umständen musst du die Kosten für die eigene Ladestation allerdings vollständig übernehmen. Folgendes zur Installation von Ladestationen steht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 554, Abs. 1 („Barrierereduzierung, E-Mobilität und Einbruchsschutz“): „Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen. Der Anspruch besteht nicht, wenn der Vermieter:in die bauliche Veränderung auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zugemutet werden kann. Der Mieter kann sich jedoch zur Leistung einer besonderen Sicherheit verpflichten; § 551 Absatz 3 gilt entsprechend.“

Jedoch haben Vermieter:innen das Recht, die konkrete Umsetzung zu bestimmen, um beispielsweise die Interessen aller Mieter:innen zu wahren. Dies entschied das Amtsgericht München (Urteil vom 01.09.2021, Az.: 416 C 6002/21).

Sachliche Gründe wie die ganzheitliche Stromversorgung und Gleichbehandlung der interessierten Parteien würden die Einschränkung von § 554 BGB rechtfertigen, zumal die Installation einer Ladevorrichtung grundsätzlich erlaubt bleibe, schreibt die Richterin in der Urteilsbegründung des noch nicht rechtskräftigen Urteils.

Außer dem Anspruch auf die Ladestation ist kaum etwas gesetzlich geregelt. Deshalb solltest du als Mieter:in folgende Fragen zur Wallbox mit deinem Vermieter oder deiner Vermieterin vertraglich regeln:

  • Wem gehört die Ladestation?
  • Muss sie nach Auszug wieder abmontiert werden?
  • Wer haftet für Fehlfunktionen?
  • Wer trägt mögliche höhere Unterhaltskosten?

Tipps für eine Wallbox bei einer Mietwohnung oder Eigentumswohnung

  • Suche dir Verbündete, die ebenfalls eine Wallbox installieren wollen. Damit lassen sich womöglich die Kosten auf mehrere Schultern verteilen.
  • Erstelle eine Auswahl geeigneter Ladelösungen inklusive zu erwartender Kosten. Eine detaillierte Recherche ist die beste Entscheidungsgrundlage. Führe am besten mit einer Elektrofachkraft einen Standortcheck durch.
  • Achte auf Skalierbarkeit. Somit ist sichergestellt, dass auch andere Stellplätze nachträglich noch mit Ladestationen versorgt werden können.

Vorgehen bei Eigentumswohnungen

Möchtest du eine Ladestation für Elektroautos auf dem Gelände des Hauses deiner Eigentumswohnung installieren lassen? Dann musst du dein Vorhaben als Beschlussantrag auf die Tagesordnung der Eigentümerversammlung setzen lassen. Hierfür solltest du schon grundlegende Fragestellungen wie Hersteller, Kosten und Versicherung geklärt haben.

Wie gesagt: Ablehnen kann die Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) deine Wallbox in Tiefgarage und Co. in der Regel nicht. Sie kann lediglich über die Art der Ausführung mitbestimmen. Die Miteigentümer:innen wollen sich nicht an den Kosten für die Installation der Ladestationen beteiligen? Dann dürfen sie diese auch nicht nutzen.

Vor der Installation der Ladestation musst du den Netzbetreiber informieren. Innerhalb der WEG muss geklärt werden, wie der Verbrauch gezählt und abgerechnet werden soll.

Hier findest du ein Musterschreiben des ADAC. Als Wohnungseigentümer:in soll es dir helfen, an deinem Stellplatz eine Ladestation zum Aufladen eines Elektrofahrzeugs zu installieren.

Vorgehen bei Mietwohnungen

Frage bei deiner Vermieter:in nach, ob bereits E-Auto-Ladestationen geplant sind, und höre dich im Haus um, ob weiteres Interesse besteht. Dein Interesse bekundest du mit einem schriftlichen Antrag bei deiner Vermieterin oder deinem Vermieter.

Handelt es sich um eine privat vermietete Wohnung? Dann muss die jeweilige Eigentümer:in einen Beschlussantrag in die Eigentümerversammlung einbringen. Eine Ausnahme sind Wohnungen, die von Wohnungsbaugesellschaften vermietet werden, bei denen es keine Eigentümerversammlungen gibt.

Auch hier gilt: Vor der Installation der Wallbox musst du den Netzbetreiber informieren. Innerhalb der WEG musst du klären, wie der Verbrauch gezählt und abgerechnet werden soll.

Fazit

Auch mit einer Eigentumswohnung oder Mietwohnung hast du Möglichkeiten, deine private Ladestation auf deinem Stellplatz zu bekommen. Als Eigentümer:in einer Wohnung kannst du den Antrag direkt in der Eigentümerversammlung stellen. Als Mieter:in bist du darauf angewiesen, dass deine Vermieterin oder dein Vermieter dies für dich tut. In beiden Fällen kann es passieren, dass du die Kosten vollständig tragen musst.

Die Nationale Leitstelle Ladeinfrastruktur hat für Eigentümer:innen, Mieter:innen sowie Vermieter:innen in Mehrparteienhäusern auch einen Leitfaden erstellt. Dieser erklärt den Weg zur Ladelösung im Mehrparteienhaus Schritt für Schritt und liefert Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Wichtig: Nie solltest du eine Installation ohne Einbeziehung von WEG oder Vermieter:innen beauftragen. Alle Arbeiten müssen zudem von einer Elektrofachkraft durchgeführt werden. Geregelt ist dies in §13 der Niederspannungsanschlussverordnung.

Des Weiteren musst du wissen, dass wir keine Juristen sind und keine abschließende Bewertung oder Beratung anbieten können. Was konkret in deinem Fall zutrifft, kann dir nur eine Rechtsberatung sagen.